Änderungen zwischen den Fassungen
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
1§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Artikel 19
(1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) 2) sowie das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr 3) werden aufgehoben.
(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet 4) werden aufgehoben.