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Fassungsvergleich zu Europäische Kernenergieagentur××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Kernenergieagentur 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.02.1958 · idF BGBl. Nr. 141/1961 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
a) Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses berühren in keiner Weise die Rechte und Verbindlichkeiten, welche sich aus bereits früher von. den an der vorliegenden Beschlussfassung beteiligten Regierungen abgeschlossenen Verträgen ergeben.
b) Da der vorliegende Beschluß die Ausübung der der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) auf Grund des am 25. März 1957 in Rom abgeschlossenen Vertrages eingeräumten Befugnisse nicht beeinträchtigt, hat die Agentur eine enge Zusammenarbeit mit der genannten Gemeinschaft herzustellen, wofür die Einzelheiten im Wege eines gemeinsamen Abkommens festgelegt werden.