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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 688/1992 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.