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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz 1
Art. 19neu
in Kraft ab 10.11.1952 · idF BGBl. Nr. 20/1952 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.