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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 258/1969 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966, in zwei Urschriften.