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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Für die Ermittlung der Dauer der Abwesenheit nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind alle Abwesenheiten innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen.