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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung 1
Art. 19neu
in Kraft ab 25.09.1974 · idF BGBl. Nr. 596/1973 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.