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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (CERN)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (CERN) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 03.05.1974 · idF BGBl. Nr. 217/1974 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.