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Fassungsvergleich zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. 1
Art. 19neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 19↗RIS↗
Artikel XIX. 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden.
2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommen, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln XIV und XVI bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Notifizierung sowie vom Zeitpunkte ihres Empfanges benachrichten wird.
3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifizierung wirksam.