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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll 1
Art. 19neu
in Kraft ab 25.06.1964 · idF BGBl. Nr. 58/1964 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
KONFLIKTE NICHTINTERNATIONALEN CHARAKTERS
1. Im Falle eines bewaffneten Konfliktes, der keinen internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen.
2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien werden bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieser Konvention ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
3. Die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen läßt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.