Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)
1§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Artikel 19
Das Gastland wird die Reisekosten innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom Gastland gutgeheißene Besuchsprogramm oder Studium solche Reisen erfordert.