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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 1
Art. 19neu
in Kraft ab 15.08.1950 · idF BGBl. Nr. 178/1950 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Das vorliegende Übereinkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch ist, trägt das Datum dieses Tages und wird bis zum 31. Dezember 1936 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz, welche das vorliegende Übereinkommen ausgearbeitet hat, eingeladen wurde, oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Abschrift des Übereinkommens zugesandt hat, zur Unterzeichnung offenstehen.