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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 19geändertÜberschrift, Z 2 (entfallen)
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 19↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL XIX
Abänderung der Verfassung Austritt
1. Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung abändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Organisation betragen muß. Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation notifizieren. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedsland oder der für diese Beziehungen verantwortlichen Behörde notifiziert. Die Notifizierung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Ein Mitgliedsland, das seinen Austritt notifiziert hat, oder ein assoziiertes Mitglied, in dessen Namen der Austritt notifiziert wurde, schuldet der Organisation seinen Beitrag für das volle Kalenderjahr, in dem die Notifikation wirksam wird.
2. Eine Abänderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhaltet, wird sofort wirksam, sofern der Beschluß, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Abänderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, werden für jeden Mitgliedstaat, der sie annimmt, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Organisation und in der Folge für jeden übrigen Mitgliedstaat bei Annahme durch denselben wirksam.