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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Ungarn) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 10.01.1965 · idF BGBl. Nr. 17/1965 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Sendungen, die in geschlossenen Eisenbahnwagen aus einem Gebiet in ein anderes Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), unterliegen nicht der tierärztlichen Grenzkontrolle.