Rechtstracker.at
Norm
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Fassungen
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
BGBl
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Judikatur
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
×
alle §§
Art. 19
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 19
neu
in Kraft ab 15.03.1974 · idF
BGBl. Nr. 597/1973
Art. 19↗
RIS↗
ARTIKEL 19
Großtiere sind so zu verladen, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.