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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 19neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
Tagungen des Rates
(1) Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.
(2) Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.