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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 19neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Nationale Gesetze über die Eintragung
Die Eintragung oder die Übertragung der Eintragung von Luftfahrzeugen erfolgt in jedem Vertragsstaat gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften.