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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 19neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 19↗RIS↗
TEIL IX
FACHAUSSCHÜSSE
Artikel 19
a) Ausschüsse von Fachleuten können vom Kongreß eingesetzt werden, um alle Fragen, die die Ziele der Organisation betreffen, zu studieren und dem Kongreß und dem Exekutivkomitee diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten.
b) Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachausschüssen vertreten zu sein.
c) Jeder Fachausschuß wählt einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
d) Präsidenten der Fachausschüsse können ohne Stimmrecht an den Tagungen des Kongresses und des Exekutivkomitees teilnehmen.