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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 03.09.1984 · idF BGBl. Nr. 344/1984 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
Das Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen in dem Land jedes Vertragschließenden Teiles genehmigt und tritt sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, durch die bestätigt wird, daß diese Erfordernisse erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen dazu ordnungsgemäß befugt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen am 3. November 1982 in Muscat in englischer Sprache.