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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Japan) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 03.07.1989 · idF BGBl. Nr. 350/1989 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Das vorliegende Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.