Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Chile) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 200/1999 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Zahlung von Leistungen
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erbringen.
(2) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.