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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 5/2004 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsbürger und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, und d) und Artikel 16 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.