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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 19↗RIS↗
Artikel XIX
Kündigung
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.