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Norm
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Fassungen
Art. 19 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
BGBl
Art. 19 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Judikatur
Art. 19 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Art. 19 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
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Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 19
neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF
BGBl. III Nr. 149/2005
Art. 19↗
RIS↗
Artikel XIX
Kündigung
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.