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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 4××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 4 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1)         Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)         Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „DUPLICATE“,
„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, „KAKSOISKAPPALE“,
(3)         Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4)         Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.