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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.
Schlagworte
Kontaktstelle