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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
1.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2.
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.