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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Fassungen
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
BGBl
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Judikatur
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Art. 19 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
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Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
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Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 19
neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF
BGBl. III Nr. 124/2008
Art. 19↗
RIS↗
Artikel 19 - Berichte des Ständigen Ausschusses
Nach jeder Tagung übersendet der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und die gefaßten Beschlüsse.