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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19 - Berichte des Ständigen Ausschusses
Nach jeder Tagung übersendet der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und die gefaßten Beschlüsse.