Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
In den in diesem Abkommen definierten Kooperationsbereichen können die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Durchführungsvereinbarungen abschließen und umsetzen.