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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 52/2009 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
BERATUNGEN
1. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien haben sich auf Wunsch einer Vertragspartei von Zeit zu Zeit zu beraten, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der diesbezüglichen Anfrage einer Vertragspartei zu beginnen.