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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Nachforschungen
1. Anträge auf Nachforschung sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe einer Postanweisung oder die Durchführung einer Überweisung folgenden Tag zulässig.
2. Die Postverwaltungen sind befugt, von ihren Kunden ein Entgelt für die Nachforschung nach Postanweisungen oder Überweisungen einzuheben.