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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (UNIDO) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 111/2010 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der UNIDO Einvernehmen herrscht;
2. wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.