Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
ARTIKEL XIX
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
von diesen ist jeweils einer von den Streitparteien und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.