Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
Artikel 19
Beendigung
1. Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten beendet werden.
2. Die Beendigung wird erst wirksam, wenn alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt worden sind.