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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Bereiche der Zusammenarbeit durch Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten zu ergänzen.