Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
ARTIKEL 19
Seeverkehrspolitik
a)
nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten überSeeverkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsaufteilungsabmachungen auf und berufen sich nicht auf Ladungsaufteilungsabmachungen, die in früheren bilateralen Abkommen enthalten sind;
b)
verzichten die Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Abkommens darauf, administrative, technische und gesetzgeberische Maßnahmen durchzuführen, die eine Diskriminierung zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften und denen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste bewirken könnten;
c)
gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung der Infrastruktur der Häfen und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und die Zuweisung von Liegeplätzen und Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung;
d)
gestatten die Vertragsparteien den Reedereien der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet für die Erbringung von Schiffsagenturdiensten eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.