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Fassungsvergleich zu Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 115/2014 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c), d) und e), Artikel 15 Absatz 1 lit. a), b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, c), d), und lit. i) i) sowie Artikel 17 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.