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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 19neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Währungen
(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.
(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.