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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
Dienstleistungen
Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen Dialog auf, insbesondere um im Hinblick auf die Ermittlung der am besten geeigneten Methoden Informationen über ihr jeweiliges Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.