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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr