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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV) (COTIF) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Zahlung der Gepäckfracht
Ist zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart, ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu zahlen.