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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Panama)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Panama) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 9/2022 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
KÜNDIGUNG
1.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg Ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation zu richten.
2.
In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, außer die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen. Wenn keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.