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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 191neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 191↗RIS↗
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 191.
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 verpflichtet sich Österreich, jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.