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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 193neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 193↗RIS↗
Artikel 193
Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
Die Staaten haben das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Übereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten.