Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 (BVG)aufgehoben
Artikel I
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 324/1987)
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.