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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 1
Art. 1 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. III Nr. 103/1997 Art. 1 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: Zu EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979)
Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.