Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 (ÜR)aufgehoben
Artikel I.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 138/1952, zu § 17, BGBl. Nr. 250/1947)
Verwaltungs- und Gerichtswahrnisse, die in den im § 17 Abs. 1 Währungsschutzgesetz genannten Guthaben öffentlicher Kassen enthalten sind, unterliegen der gleichen Regelung wie die kasseneigenen Bestände. Die wirtschaftliche Auswirkung trifft die Erleger der Verwahrnisse.