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Fassungsvergleich zu W. Sch. G.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Währungsschutzgesetz (W. Sch. G.) (aufgehoben) 1
Art. 1 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 10.08.1952 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 138/1952 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000 Art. 1 (ÜR)↗RIS↗
Artikel I.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 138/1952, zu § 17, BGBl. Nr. 250/1947)
Verwaltungs- und Gerichtswahrnisse, die in den im § 17 Abs. 1 Währungsschutzgesetz genannten Guthaben öffentlicher Kassen enthalten sind, unterliegen der gleichen Regelung wie die kasseneigenen Bestände. Die wirtschaftliche Auswirkung trifft die Erleger der Verwahrnisse.