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Fassungsvergleich zu Ruhe(Versorgungs)genüsse Arbeiter der Österr. Staatsdruckerei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ruhe(Versorgungs)genüsse Arbeiter der Österr. Staatsdruckerei (aufgehoben) 1
Art. 1 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 02.06.1963 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 120/1963 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002 Art. 1 (ÜR)↗RIS↗
Artikel I.
(Anm.: zu Anlage 1, 2 und 3, BGBl. Nr. 52/1952)
Die Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 52, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 120/1960, wird abgeändert wie folgt:
Die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgesetzten Bemessungsgrundlagen werden für die nach dem 1. Jänner 1956 provisionierten Arbeiter und Arbeiterinnen erhöht:
1. für die Facharbeiter der Staatsdruckerei (Anlage 1 - Lohngruppe I) um 5 v. H.,
2. für die Arbeiter und Arbeiterinnen der Staatsdruckerei (Anlage 2 und 3 - Lohngruppen II und III) um je 4 v. H.,
3. für die Facharbeiter der Staatsdruckerei - Wiener Zeitung - (Anlage 1 - Lohngruppe I) um 6 v. H. und
4. für die Arbeiter der Staatsdruckerei - Wiener Zeitung - (Anlage 2 - Lohngruppe II) um 5 v. H.