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Fassungsvergleich zu DHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 24.04.1965 · idF BGBl. Nr. 80/1965 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
(1) Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden ist.