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Fassungsvergleich zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.05.1876 · idF RGBl. Nr. 70/1876 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen, sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inländer genießen.