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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 2neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 2↗RIS↗
Zweiter Titel.
Gute Dienste und Vermittlung.
Artikel 2.
Die unterzeichneten Mächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.